Welche Rechte haben Betroffene nach der DSGVO?
Erklärung
Die DSGVO bündelt in Kapitel III eine Reihe von Rechten, die Betroffene gegenüber Verantwortlichen geltend machen können: das Auskunftsrecht (Art. 15), das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16), das Recht auf Löschung (Art. 17), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) sowie das Widerspruchsrecht (Art. 21). Ergänzend regelt Art. 22 Einschränkungen bei automatisierten Einzelentscheidungen einschließlich Profiling.
Für nahezu alle Betroffenenrechte gilt eine einheitliche Bearbeitungsfrist von grundsätzlich einem Monat ab Eingang der Anfrage, die sich bei komplexen Fällen um weitere zwei Monate verlängern kann – vorausgesetzt, die Verlängerung wird dem Betroffenen fristgerecht begründet mitgeteilt.
Praxisrelevanz für Unternehmen
Unternehmen benötigen einen einheitlichen, dokumentierten Prozess, um eingehende Anfragen unabhängig vom jeweiligen Recht zuverlässig zu erkennen, zu bearbeiten und fristgerecht zu beantworten – unabhängig davon, über welchen Kanal sie eingehen, ob per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular.
Ohne aktuelles Verarbeitungsverzeichnis und Löschkonzept lassen sich Betroffenenanfragen kaum fristgerecht und vollständig beantworten. Diese beiden Dokumente bilden deshalb die praktische Grundlage für die Erfüllung aller Betroffenenrechte.
Verwandte Begriffe & Leistungen
Häufige Fragen zu „Welche Rechte haben Betroffene nach der DSGVO?“
Welche Frist gilt für die Beantwortung von Betroffenenrechten?
Grundsätzlich ein Monat ab Eingang der Anfrage, mit der Möglichkeit einer begründeten Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate bei komplexen Fällen.
Muss ich die Identität der anfragenden Person prüfen?
Ja, bei berechtigten Zweifeln an der Identität dürfen zusätzliche Informationen zur Identifizierung verlangt werden, um die Daten nicht an Unbefugte herauszugeben.
Kostet die Bearbeitung von Betroffenenanfragen etwas für die anfragende Person?
Grundsätzlich nein – die erste Auskunft ist unentgeltlich. Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden.
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