Haftet der Datenschutzbeauftragte persönlich für Datenschutzverstöße?
Erklärung
Die DSGVO adressiert Bußgelder und Schadensersatzansprüche an den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – also das Unternehmen –, nicht an den Datenschutzbeauftragten persönlich. Das entspricht der Rolle des Datenschutzbeauftragten: Er berät, überwacht und ist Ansprechpartner, trifft aber nicht selbst die unternehmerischen Entscheidungen über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung, die datenschutzrechtlich haftungsbegründend wären.
Eine persönliche Haftung des Datenschutzbeauftragten gegenüber seinem Auftraggeber kann sich allenfalls aus dem zugrunde liegenden Dienst- oder Anstellungsvertrag ergeben – etwa bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher Pflichten. Das ist jedoch eine vertragliche, keine originär datenschutzrechtliche Haftung.
Praxisrelevanz für Unternehmen
Unternehmen sollten dennoch klare Verantwortlichkeiten definieren: Der Datenschutzbeauftragte berät und weist auf Risiken hin, die Entscheidung über die Umsetzung von Maßnahmen bleibt aber bei der Geschäftsführung. Diese Aufgabenteilung sollte auch im Bestellungsvertrag oder in der internen Datenschutzorganisation klar dokumentiert sein.
Für extern bestellte Datenschutzbeauftragte empfiehlt sich zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung, die vertragliche Haftungsrisiken abdeckt – auch wenn eine unmittelbare bußgeldrechtliche Haftung nach der DSGVO ausscheidet.
Verwandte Begriffe & Leistungen
Häufige Fragen zu „Haftet der Datenschutzbeauftragte persönlich für Datenschutzverstöße?“
Kann gegen den Datenschutzbeauftragten persönlich ein DSGVO-Bußgeld verhängt werden?
Nein, Bußgelder nach Art. 83 DSGVO richten sich gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, nicht gegen den Datenschutzbeauftragten persönlich.
Wer trägt die Verantwortung, wenn Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten nicht umgesetzt werden?
Die Verantwortung für die Umsetzung liegt bei der Geschäftsführung als Verantwortlichem – der Datenschutzbeauftragte hat eine beratende, keine entscheidende Funktion.
Sollte ein externer Datenschutzbeauftragter versichert sein?
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist üblich und sinnvoll, um vertragliche Haftungsrisiken abzusichern.
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